ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
1.1 Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen der idowapro Agentur GmbH & Co. KG - Handelsregister Straubing / HRA 2250 - (nachfolgend idowapro genannt) - sind ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) maßgebend.
1.2 Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen und von idowapro ausdrücklich akzeptiert werden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern, Kunden, Lieferanten etc. (nachfolgend gemeinsam Kunden genannt) wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3 Spätestens mit Annahme der Lieferungen und Leistungen von idowapro erkennt der Besteller diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Die AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
2. Leistungen von idowapro / Vertragsabschluss
2.1 Angebote von idowapro sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Ein Vertrag kommt erst bei ausdrücklicher Vereinbarung, schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Email, durch schriftliche Auftragsbestätigung von idowapro oder mit der Ausführung des Auftrages durch idowapro zustande. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch idowapro. Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, kann idowapro alle bereits erbrachten Teilleistungen berechnen.
2.2 Soweit dies nicht ausdrücklich und schriftlich anders zwischen idowapro und dem jeweiligen Kunden vereinbart ist, erbringt idowapro sämtliche Leistungen auf Grundlage und nach den Regeln eines Dienstvertrages. Die Vorschriften der §§ 611 BGB ff. finden entsprechend und ergänzend Anwendung.
2.3 idowapro wird ihre Leistungen nach dem Stand der Technik gemäß ihren Entwicklungs- und Dokumentationsrichtlinien entsprechend der schriftlichen Aufgabenstellung erbringen. Maßgeblich ist der Inhalt der Aufgabenstellung, den die Vertragspartner letztlich abgestimmt haben.
2.4 Standardbausteine, die idowapro in die Programme einbringt, werden als Objektprogramme ohne systemtechnische Dokumentation geliefert. idowapro übernimmt auf Verlangen des Kunden deren Pflege.
Einzelheiten werden gesondert vereinbart.
2.5 Alle Beratungsleistungen basieren auf dem Wissen und den Erfahrungen der Mitarbeiter von idowapro und erheben keinen Anspruch auf Ausschließlichkeit. Beratungsleistungen werden auf der Basis der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen unter Nutzung des Fachwissens der Mitarbeiter von idowapro erbracht und beruhen auf der subjektiven fachlichen Einschätzung. Das Risiko für die objektive Richtigkeit von Beratungsleistungen liegt beim Kunden.
3. Mitwirken des Kunden / Zusammenarbeit
3.1 Der Kunde wird idowapro bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen die notwendige Unterstützung gewähren.
3.2 Der Kunde übermittelt idowapro rechtzeitig alle für die Durchführung der Leistung notwendigen Informationen und Daten. Soweit es für die Vertragsdurchführung nützlich oder notwendig ist, unterstützt der Kunde idowapro bei der Auftragsdurchführung, indem er im notwendigen Umfang Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hardware, Daten, Telekommunikationseinrichtungen, Internetzugänge usw. unentgeltlich zur Verfügung stellt. Der Kunde trifft Vorkehrungen für den Fall, dass Vertragsgegenstände ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten, z.B. durch laufende Datensicherung oder regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse.
3.3 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur teilweise nach, ist idowapro von ihrer Leistungspflicht befreit. Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten ist der Kunde verpflichtet, sicherzustellen, dass von ihm gelieferte Daten keine Sicherheitsrisiken auf dem Server der idowapro oder eines von ihr beauftragten Providers darstellen, dass Daten oder sonstige Inhalte nicht gesetzwidrig sind, keinerlei Urheber- oder Lizenzrechte Dritter verletzt werden, alle eventuellen gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Auflagen erfüllt sind. idowapro haftet nicht für Rechte Dritter gleich welcher Art an den an idowapro übermittelten Unterlagen, Daten und Informationen. Der Kunde garantiert, idowapro von sämtlichen Ansprüchen Dritter insoweit - aufs erste Anfordern - freizustellen. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Kosten einer Rechtsverteidigung von idowapro.
3.4 Jeder Vertragspartner benennt einen Projektleiter. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter von idowapro soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Projektleiter des Kunden steht idowapro für notwendige Informationen zur Verfügung.
3.5 Auf Grundlage der vereinbarten Termine stellt idowapro in Abstimmung mit dem Kunden zu Beginn der Auftragsumsetzung einen schriftlichen Zeit- und Arbeitsplan auf und schreibt diesen - zunehmend detailliert - fort. idowapro wird anhand dieses Planes den Kunden auf dessen Wunsch hin regelmäßig über den Stand der Arbeiten unterrichten. Termine sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt werden.
3.6 idowapro übernimmt keine Haftung für Leistungsverzögerungen, wenn diese durch die Besonderheiten des Projektes oder Umstände verursacht werden, die eine fristgerechte Fertigstellung der Leistung erschweren. Gleiches gilt in Fällen höherer Gewalt, dazu gehören u.a. der Ausfall von Kommunikationsnetzen, Gateways, Servern, Streik, Stromausfall usw. Eine Haftung für eine Leistungsverzögerung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
3.7 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist idowapro berechtigt, den entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt. Leistungen werden im Rahmen des jeweils zum Vertragsabschluss technisch Möglichen erbracht.
3.8 Der Kunde wird in der Auftragsbeschreibung vorgesehene oder im Projektverlauf vereinbarte Zwischenergebnisse überprüfen und innerhalb von zwei Wochen dazu schriftlich Stellung nehmen. Ebenso wird der Kunde bei vorgesehenen Reviews und anderen Zwischenprüfungen mitwirken; der Kunde erhält Unterlagen dazu in schriftlicher Form und wird innerhalb von einer Woche nach Abschluss einer Zwischenprüfung schriftlich zu den Ergebnissen Stellung nehmen. Verabschiedete Zwischenergebnisse werden zu verbindlichen Vorgaben für die weitere Arbeit.
4. Für Rechte an den Ergebnissen, soweit die von idowapro gelieferten Leistungen urheberrechtsfähig sind, gilt das Folgende:
Alle Rechte an der Software liegen ausschließlich bei idowapro. Soweit Dritten Rechte zustehen, hat idowapro entsprechende Lizenz- oder Nuzungsrechte. Alle nicht vertragsgemäßen und nicht in der Auftragsbestätigung und der Lizenzvereinbarung eingeräumten Verwendungsarten der Software, insbesondere der Einsatz in anderen Unternehmen bzw. zu anderen Zwecken bzw. für andere Branchen als im Auftrag vereinbart und die Bearbeitung, gleich welcher Art, sind untersagt und stellen eine Lizenzverletzung dar.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Quellprogrammen und Entwicklungsdokumentationen, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde. Wenn Quellprogramme übergeben werden, hat der Kunde die Pflicht, diese Programme vor dem Zugriff jeglicher Art durch unbefugte Dritte zu schützen. Jeglicher Verstoß muss dem Auftragnehmer unverzüglich mitgeteilt werden.
Der Kunde erhält eine nicht übertragbare, nicht ausschließlich beschränkte Voll- oder Nutzungslizenz, deren Einzelheiten im Einzelfall die Lizenzvereinbarung der eingesetzten Softwareapplikationen regeln.
idowapro ist unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht nicht gehindert, die bei der Ausführung von Aufträgen gewonnenen Erkenntnisse für ähnliche Aufgabenstellungen zu nutzen. Ist Leistungsgegenstand die Erbringung von graphischen Leistungen, räumt idowapro dem Kunden an ihren Urheberrechten oder vergleichbaren Schutzrechten ein zeitlich für die Dauer des Vertrages beschränktes Nutzungsrecht gemäß den Festlegungen in dem jeweiligen Vertrag ein. Entsprechendes gilt auch für redaktionelle Leistungen.
5. Änderungen der Aufgabenstellung
5.1 Soweit der Kunde die Leistungen von idowapro nach Vertragsschluss ändert (insbesondere auch Erweiterungen und Zusatzleistungen), ist idowapro nicht verpflichtet, diesen Änderungen zuzustimmen. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf den Vertrag auswirkt, hat idowapro Anspruch auf eine Anpassung des Vertrages, und eine Anpassung auf eine angemessene Erhöhung der Vergütung und/oder Verschiebung von Terminen.
5.2 Vereinbarungen über Änderungen der Aufgabenstellung und über die Anpassung des Vertrags bedürfen der Schriftform. Erklärt der Kunde einen Änderungswunsch mündlich, kann idowapro verlangen, dass der Kunde diesen schriftlich formuliert, oder diesen selbst schriftlich bestätigen. Die Formulierung von idowapro ist verbindlich, wenn der Kunde dieser nicht unverzüglich widerspricht.
5.3 idowapro wird das Verlangen nach Anpassung des Vertrags unverzüglich geltend machen. Der Kunde wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit den verlangten Anpassungen nicht einverstanden ist.
6. Lieferung und Abnahme
6.1 idowapro übergibt fertig gestellte Dokumente und Programme an den Kunden und führt sie im Rahmen der Übergabe nach Möglichkeit vor.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, alle Leistungen von idowapro unverzüglich entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 377, 378 HGB) durch einen qualifizierten Mitarbeiter prüfen zu lassen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des Kunden, Fehler festzustellen und zu benennen.
6.3 idowapro ist bereit, den Kunden im Zusammenhang mit der Übergabe auch bei einer Abnahmeprüfung gegen Vergütung nach Aufwand zu unterstützen.
6.4 Die Leistungen gelten als vertragsgemäß, sobald nach Ablauf der Prüffrist die Nutzbarkeit der Leistung nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist.
6.5 Soweit Teillieferungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile wird innerhalb der Abnahmeprüfung für die letzte Teillieferung überprüft.
7. Vergütung, Zahlungen / Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle Unterstützungsleistungen (insb. Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden nach Aufwand vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
7.2 Vereinbarte Zahlungen sind zu den genannten Terminen ohne Abzug fällig. Falls keine Zahlungstermine vereinbart werden, gilt das Folgende:
30% mit Vertragsabschluss
50% mit Lieferung
20% mit Abnahme.
Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Vergütung jeweils für ein Kalenderquartal im Voraus zu zahlen.
7.3 Zahlungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Der Kunde kommt nach Ablauf dieser Frist ohne Mahnung in Verzug. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Daneben ist idowapro berechtigt, je Mahnung eine Aufwandspauschale von EUR 7,50 zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
7.4 Der Kunde ist zur Zurückhaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen nicht berechtigt, soweit diese nicht von idowapro ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.5 Wird nach Aufwand gearbeitet, kann idowapro monatlich abrechnen. Der Kunde kann Rechnungen über Vergütung nach Aufwand nur innerhalb von einem Monat nach Zugang bestreiten. Nach Ablauf der Frist gem. Ziffer 6.4 dieser AGB gilt die Rechnung als richtig und ist durch den Kunden zu zahlen.
7.6 Kosten für von idowapro für notwendig erachtete Reisen zum Kunden sowie Mehrkosten für Leistungen, die idowapro nach vorheriger Absprache außerhalb ihrer normalen Arbeitszeiten (Mo - Fr: 8.30 bis 16.30 Uhr) erbringt, werden gemäß den jeweils gültigen idowapro Verrechnungssätzen gesondert in Rechnung gestellt.
7.7 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.8 Das Recht, die Leistungen von idowapro zu benutzen, ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist.
7.9 idowapro behält sich das Eigentum an gelieferter Software vor bis zur Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung der Parteien. Der Kunde ist nicht berechtigt, die von idowapro erworbene Software/Lizenz weiter zu veräußern oder an Dritte in anderer Weise zu übertragen. Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erfolgt eine Pfändung oder eine sonstige Verfügung durch Dritte, hat der Kunde idowapro sofort umfassend zu unterrichten und den Dritten auf die Rechte und die Nichtübertragbarkeit hinzuweisen.
8. Störungen bei der Leistungserbringung, Verzug
Soweit eine Ursache, die idowapro nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann idowapro eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann idowapro auch die Vergütung ihres Mehraufwands verlangen.
9. Haftung von idowapro / Mängelbeseitigung
9.1 Die Gewährleistung für gewerbsmäßige Kunden beträgt 6 Monate.
9.2 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Mängel auf, hat der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Verlangen von idowapro schriftlich.
9.3 Schadensersatzansprüche gegen idowapro einschl. deren Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist.
9.4 Voraussetzung für alle Ansprüche gegen idowapro ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann. Der Kunde hat idowapro im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von idowapro das Programm, wie es bei Auftreten des Mangels benutzt wurde, zu übersenden und die Betriebsumgebung zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen, die idowapro bereitstellt, einzuspielen.
9.5 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von idowapro Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Falls idowapro Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt bzw. keinen Ersatz liefert, ist der Kunde berechtigt, entweder Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
9.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Kunden oder durch Dritte unsachgemäß installiert, benutzt oder verändert wird.
9.7 idowapro haftet daneben nur bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden sowie in der Höhe auf den Auftragswert beschränkt.
9.8 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person bleibt unberührt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
9.9 idowapro übernimmt insbesondere keine Haftung für Einschränkungen und Beeinträchtigungen der Erreichbarkeit der Daten auf dem Internetserver, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.
9.10 idowapro kann die Vergütung des eigenen Aufwands verlangen, soweit idowapro auf Grund einer irrtümlichen oder nicht nachvollziehbaren Mängelmeldung durch den Kunden tätig geworden ist.
10. Vertragsstrafe bei Abwerbung
Jegliche Abwerbung von Mitarbeitern ist ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht. idowapro ist berechtigt, vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 12 Bruttomonatsgehältern des abgeworbenen Mitarbeiters zu fordern. Die Vertragsstrafe wird dann fällig, wenn die Kündigung des Mitarbeiters durch Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnde Personen erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die Dienste des Auftraggebers eintritt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Auftraggeber bleibt vorbehalten.
11. Vertraulichkeit / Datenschutz
11.1 idowapro und der Kunde verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
11.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Programmerstellung beziehen, sowie für Daten, die idowapro oder dem Kunden bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden.
11.3 idowapro und der Kunde verpflichten ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
11.4 idowapro darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung mit einer Abbildung des Produkts in eine Referenzliste aufnehmen.
11.5 Der Kunde wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz sowie § 3 Abs. 5 des Teledienstedatenschutzgesetzes darüber unterrichtet, dass idowapro seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet. idowapro steht dafür ein, dass alle Personen einschließlich Erfüllungsgehilfen die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung kennen und beachten.
12. Schriftform, Gerichtsstand
12.1 Mündliche Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht, jegliche Änderung der AGB bedürfen der Schriftform. Soweit in diesen AGB Schriftform gefordert ist, genügt zur Erfüllung dieser Erfordernis eine Mail nicht.
12.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so ist dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Die ungültige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die in rechtswirksamer Weise dem Sinn der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Abtretung oder Übertragung von Rechten und Pflichten aus Verträgen mit idowapro bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von idowapro. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden zwei Wochen vor Inkrafttreten mitgeteilt. Sollte ihnen nicht binnen einer Woche widersprochen werden, gelten sie als angenommen.
12.3 Gerichtsstand ist der Sitz von idowapro.
12.4 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN Kaufrecht ist ausgeschlossen.